Artikel vom 27.11.2023

Auf zum Standesamt! Beurkundung rund ums Thema Scheidung



Endlich geschieden, aber das Standesamt verweigert die Eintragung der Scheidung? Im kürzlich vor dem OLG Celle verhandelten Fall war ein falsches Hochzeitsdatum im Scheidungsbeschluss Stein des Anstoßes. Ob Geburt, Trauung oder Sterbeurkunde - nichts geht ohne die Beurkundungsleistungen der Standesämter - auch nicht beim Thema Scheidung!

Fehler in der Scheidungsurkunde

Sie sind rechtskräftig geschieden. Trotzdem will das Standesamt Ihre Scheidung nicht im Personenstandsregister vermerken, sondern verlangt zuvor die Korrektur des Fehlers. Muss ein Standesamt eine Scheidung auch dann eintragen, wenn das Datum der Trauung im Scheidungsbeschluss nicht stimmt? Darüber hatte aktuell das Oberlandesgericht Celle zu entscheiden. Während die Urkunde Mai 2008 sagte, hatte die damalige Braut tatsächlich erst im Juni 2009 geheiratet. Also beschloss die Betroffene, auf Berichtigung des Scheidungsbeschlusses zu klagen. Doch Überraschung: Deren beantragte Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt. Die Begründung lautete, die Klage sei gar nicht nötig.

Geschieden sein genügt!

Gem. § 16 Abs. 1 Nr. 3 PStG (Personenstandsgesetz) müssen die Standesämter eine Scheidung auch dann ins Personenstandsregister eintragen, wenn das Datum der Trauung im Scheidungsbeschluss nicht stimmt. Eine rechtskräftige Ehescheidung reicht also. Auf weitere Angaben - so genannte unschädliche Falschbezeichnungen - im Scheidungsbeschluss kommt es nicht an. So lange nur klar ist, wer hier von wem geschieden wurde. Sie legen Ihre Scheidungsurkunde vor, aber Ihr Standesamt stellt sich quer? Dann können Sie Ihre Behörde gem. § 49 PStG zur Eintragung zwingen - auf dem Wege amtsgerichtlicher Anordnung.

Keine Rechtskraft ohne Rechtskraftvermerk

Die Scheidung ist durch! So steht es Schwarz auf Weiß im Scheidungsbeschluss, der nach einmonatiger Einspruchsfrist rechtskräftig ist. Während dieser Frist lassen sich noch Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil einlegen - etwa, um Fehler wie Falschschreibungen des Ehenamens zu korrigieren etc. Alles erledigt? Nicht ganz. Denn ist das Urteil rechtskräftig, müssen die Ehepartner noch die Erteilung des Rechtskraftvermerks beantragen. Dazu ist die Beschlussausfertigung beim zuständigen Gericht einzusenden. Erst der Rechtskraftvermerk macht den Scheidungsbeschluss zur Scheidungsurkunde. Dann geht es auf zu neuen Ufern. Trotzdem sollten Sie die Scheidungsurkunde sorgfältig aufbewahren. Weil Sie diese höchstwahrscheinlich noch brauchen, und zwar in kompletter Ausführung. Scheidungsdokument nicht mehr aufzufinden? Dann müssen Sie eine neue Ausfertigung beim zuständigen Scheidungsgericht beantragen - das kann etwas dauern ...

Scheidung im Ausland anerkennen lassen

Sie haben sich im Ausland scheiden lassen, das deutsche Standesamt soll Ihre ausländische Scheidungsurkunde anerkennen? Dazu muss das Papier ins Deutsche übersetzt sein sowie eine Beglaubigung (Apostille) - nach Convention de La Haye du 5 Octobre 1961 - tragen. Ja, Sie ahnen es bereits: Eine bedingungslos geltende internationale Scheidungsurkunde gibt es nicht. Je nach Scheidungsland ist das Verfahren der Scheidungsanerkennung in Deutschland unterschiedlich. Während bei EU-Ländern eine gerichtliche Anerkennung normalerweise verzichtbar ist, ist bei Staaten ohne Abkommen mit Deutschland das Gericht am Wohnort des Antragsstellers für die Scheidungsanerkennung zuständig.

Wann brauchen Sie die Scheidungsurkunde noch?

Zum Beispiel, wenn Sie mit dem Ehering auch den ungeliebten Ehenamen loswerden und zum Geburtsnamen zurückkehren möchten. Oder wenn Sie planen, wieder zu heiraten: Dann will der Standesbeamte nicht nur Ihre Scheidungsurkunde sehen, sondern auch eine Neuausfertigung der alten Heiratsurkunde - mit dem Vermerk, dass die Ehe geschieden wurde. Diese beantragen Sie bei dem Standesamt, das Sie getraut hat. Und verstirbt der geschiedene Partner, interessiert sich auch der Bestatter dafür - der Beweis, dass beim Ex-Partner nichts mehr zu holen ist. Oder das Jobcenter, um Unterhaltsansprüche zu berechnen, deren Abzug sich auf die Bürgergeld-Leistungshöhe auswirkt. Kurz, von Wiege bis Bahre, Hochzeit bis Scheidung - das Standesamt ist immer dabei!

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