Logo
  • Geburtsurkunde
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
  • Internationale Geburtsurkunde (mehrsprachig)
  • Auskunft der Geburtszeit
  • Eheurkunde
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister
  • Internationale Eheurkunde (mehrsprachig)
  • Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregister
  • Sterbeurkunde
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Sterberegister
  • Internationale Sterbeurkunde (mehrsprachig)
  • Status der Bestellung
  • Hilfe
  • Preise
Artikel vom 08.08.2016

Kündigung nach der zweiten Hochzeit?



Kündigung nach der zweiten Hochzeit - möglich, wenn man für die Kirche arbeitet

In Düsseldorf hat ein geschiedener Chefarzt zum zweiten Mal geheiratet und dafür tatsächlich von seinem Arbeitgeber die Kündigung bekommen. Eigentlich undenkbar, aber in diesem Falle wurde die Kündigung sogar gerichtlich abgesegnet, denn der Chefarzt arbeitete für ein katholisches Krankenhaus. Und nach deren Glaubensverständnis ist nicht nur diese Ehe ungültig, sondern darüber hinaus auch ein schwerwiegender Loyalitätsverstoß und damit ein Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Passiert ist das Ganze schon 2009 und seitdem versucht der Arzt mit allen Mitteln gerichtlich gegen die Kündigung vorzugehen - bisher allerdings erfolglos. Warum? Da der Kirche vom Grundgesetz her ein Selbstbestimmungsrecht zugesprochen wurde, nach dem sie ihre Arbeitsverhältnisse nach eigenem religiösen Selbstverständnis regeln dürfen, können auch Regeln inkludiert werden, die in anderen Bereichen undenkbar sind.

Und das bedeutet auch, die zweite Heirat des Arztes ist hier als Kündingungsanlass zu nehmen und somit rechtens, selbst wenn die Hochzeit nicht in der Kirche, sondern nur standesamtlich stattgefunden hat.


Durch alle Instanzen

Nachdem der Kündigungsschutzklage des Arztes 2011 zunächst stattgegeben wurde, kippte das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung nun. Während die Instanzen vor ihm das Interesse des Arztes an einer Weiterbeschäftigung höher gesehen hatten als den Loyalitätsverstoß, hat das Bundesverfassungsgericht nun entschieden, dass die Kündigung rechtens war.

Kurios dabei: sowohl die katholische Kirche als auch der Chefarzt berufen sich bei ihren Fällen auf die Verfassung. Doch während die Kirche das Selbstbestimmungsrecht meint, verweist der Arzt auf den besonderen Schutz von Ehe und Familie.

Zudem sollen Arbeitsgerichte in Zukunft das "kirchliche Selbstverständnis" in Bezug auf ihre Mitarbeiter nur noch eingeschränkt überprüfen dürfen - das bedeutet, ähnliche Fälle könnten noch häufiger zutage treten.

Die Bundesarbeitsrichter müssen sich nun ihren nächsten Schritt genau überlegen. Experten erwarten allerdings, dass sie sich nicht auf ein Kräftespiel einlassen und den Fall an den Europäischen Gerichtshof weitergeben werden. Wie es also nun mit diesem kuriosen Fall weitergehen wird, steht in den Sternen.

Nur eines ist sicher: die zweite Ehe ist glücklich und anscheinend jeden Kampf wert.
 

Passend zum Thema:

  • Etwas Altes, etwas Neues, viel Ambiente! Heiraten im Museum
  • Die Sandzeremonie - Im besten Sinne auf Sand gebaut
  • Hochzeit - Fast wie im Märchen
  • Wohlfühl-Dessous für die Braut
  • Wissen, wen ich vor mir habe! Wenn das Standesamt wegen Scheinehe ermittelt
  • Hochzeit - Wenn verliebt sein Liebe wird
  • Hochzeit im Jungbrunnen: Reif trifft knackig
  • Evet, ich will - Heiraten auf Türkisch ohne Stolperfallen
  • Die Qual der Wahl: Hochzeitsgäste zweiter Klasse?
  • Hochzeitskleid 2020: Clean Chic, nackte Haut - und Bräute, die die Hosen anhaben
  • AGB
  • Cookies
  • Datenschutz
  • Für Standesämter
  • Hilfe
  • Impressum
  • Preise1
  • Rechtliches
  • Über
  • Widerrufsbelehrung

Standesamt.com ist ein Angebot der Qdo Advertising UG

© 2011-2025
Alle Angaben ohne Gewähr
Alle Preise in Euro inkl. der jeweils geltenden gesetzl. MwSt. soweit diese anfällt

Standesamt.com wird von einem privaten Unternehmen betrieben und ist keine Webseite eines deutschen Standesamtes

Erklärung zur Barrierefreiheit