Artikel vom 10.06.2019
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Die Geburtsurkunde

Die Geburt Ihres Kindes muss innerhalb einer Woche dem örtlichen Standesbeamten angezeigt werden. Auf dem Standesamt beantragen Sie dadurch eine Geburtsurkunde, die in das Stammbuch der Familie gehört. Eine Geburtsurkunde für das Stammbuch beinhaltet nach § 59 des Personenstandsgesetzes folgende Angaben:
  • Name vom zuständigen Standesamt
  • das Jahr der Geburt zusammen mit der laufenden Nummer des Geburtseintrags
  • der/die Vorname(n) sowie der Nachname des Kindes
  • das Geschlecht des Kindes
  • das Geburtsdatum und der Geburtsort des Kindes
  • die vollständigen Namen der rechtlichen Eltern
  • sofern nicht widersprochen wird die Religion
  • Ort vom Standesamt
  • Ausstellungsdatum der Geburtsurkunde
  • Name und Unterschrift des beurkundenden Standesbeamten
  • Siegel des Standesamtes


Beim Beantragen der Geburtsurkunde für das Stammbuch der Familie sind Angaben zum Datum, Zeitpunkt und Ort der Geburt zu machen, das Geschlecht sowie der Name des Kindes zu nennen und Angaben zu den Eltern zu erfolgen. Eltern müssen ihre Namen und Wohnorte durch geeignete Nachweise belegen, beispielsweise durch einen Personalausweis oder eine Geburtsurkunde, die im jeweiligen Stammbuch enthalten ist. Das Anzeigen einer Geburt und Beantragen der Geburtsurkunde muss von einem sorgeberechtigten Elternteil erfolgen. Ist dieser durch wichtige Gründe verhindert, müssen bei der Geburt dabei gewesene Zeugen die mündliche Anzeige tätigen. Krankenhäuser oder sonstige Geburtseinrichtungen sind ebenfalls zur Anzeige verpflichtet. Doch warum ist es so wichtig, das Anzeigen der Geburt Ihres Kindes sowie das Beantragen einer Geburtsurkunde für das Stammbuch der Familie?

Die beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister

Nur wer eine Geburtsurkunde ausgestellt bekommt, kann später eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister erhalten. Diese beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister ist wichtig - denn ohne sie ist eine Eheschließung nicht möglich. Die Geburtsurkunde Ihres Kindes enthält nur den wesentlichsten Inhalt des Geburtseintrages. Haben Sie ein Kind angenommen, ist der Name der leiblichen Eltern nicht darin enthalten, sondern Ihrer - sofern Sie zum Zeitpunkt der Anmeldung beim Standesamt bereits die rechtlichen Eltern Ihres Kindes sind. Die beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister hingegen enthält alle Angaben wie Namensänderungen oder eine Adoption. Diese sogenannte Personenstandsurkunde ist bei der Anmeldung zur Eheschließung beim Standesamt vorzulegen. Sie ist eine Kopie, die jederzeit angefordert werden kann. Bei Eheschließungen darf sie nicht älter als sechs Monate sein. Nur die beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister gewährleistet, dass innerfamiliäre Eheschließungen vermieden werden können - beispielsweise zweier Geschwister, die in unterschiedlichen Familien groß geworden sind und deren jeweilige Nachnamen angenommen haben. Die Herkunft eines jeden Kindes ist nur durch die beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister nachzuvollziehen.

Die Namen des Kindes beim Standesamt beantragen

Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen einen gemeinsamen Nachnamen, wird dieser Nachname beim Beantragen der Geburtsurkunde für das Stammbuch auch der des Kindes. Bei unterschiedlichen Nachnamen oder bei nicht verheirateten Eltern die aber beide die elterliche Sorge für das Kind tragen, ist beim zuständigen Standesbeamten eine schriftliche Erklärung über den Nachnamen des Kindes ab Geburt abzugeben. Alle weiteren Kinder dieser Ehe werden den gleichen Nachnamen erhalten. Sollten sich die Eltern nicht auf einen Nachnamen einigen können, erhält ein Elternteil vom Familiengericht das Bestimmungsrecht. Bei späterer Heirat der Eltern, Änderung der Sorgepflicht oder im Falle einer Adoption, kann der Nachname des Kindes nachträglich geändert werden. Der Vorname des Kindes wird von beiden Eltern oder aber dem Elternteil gewählt, der die elterliche Sorge hat. Der Standesbeamte berät die Eltern nach der Wahl des Vornamens, ob er diesen Namen beurkunden und in gewünschter Schreibweise genehmigen kann. Beantragen die Eltern direkt nach der Geburt keinen Namen für Ihr Kind weil sie sich nicht für einen Vornamen entscheiden können, muss innerhalb eines Monats ein Name vergeben und beim Standesamt angezeigt werden, damit dieser im Stammbuch auf der Geburtsurkunde vermerkt werden kann.

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